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   LG Köln, 13.06.2022 - 29 T 44/22   

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https://dejure.org/2022,25064
LG Köln, 13.06.2022 - 29 T 44/22 (https://dejure.org/2022,25064)
LG Köln, Entscheidung vom 13.06.2022 - 29 T 44/22 (https://dejure.org/2022,25064)
LG Köln, Entscheidung vom 13. Juni 2022 - 29 T 44/22 (https://dejure.org/2022,25064)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten; § 49 GKG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert für Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwert bei der Anfechtung der kupierten Beschlussfassung aus § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG? (IMR 2022, 467)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2022, 739
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Frankfurt/Main, 08.03.2022 - 9 S 45/21

    Streitwert für Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung?

    Auszug aus LG Köln, 13.06.2022 - 29 T 44/22
    Vor diesem Hintergrund folge das Gericht nicht der Auffassung des Landgerichts Frankfurt a. M vom 08.03.2022, 2-09 S 45/21, dass die Abrechnungsspitze "letztlich nur den im Falle einer Anfechtungsklage dahinterstehenden Streit über die ordnungsgemäße Verteilung der gesamten Kosten" repräsentiere.

    Auch wenn das Amtsgericht mit umfassender und nachvollziehbarer Begründung den Streitwert im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung des Einzelinteresses des Klägers auf EUR 14.640, 06 festgesetzt hat, vertritt die Kammer unter Abwägung der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten zur Wertfestsetzung in Anfechtungsklagen, die Jahresabrechnungen zum Gegenstand haben, insbesondere unter Heranziehung der bereits vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des LG Frankfurt vom 08.03.2022, 2-09 S 45/21 die Auffassung, dass auch nach der WEG-Reform 2020 der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung grundsätzlich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten (Abrechnungssumme), auch wenn der Abrechnungsbeschluss nach neuem Recht formal nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse befindet, zu bemessen ist.

  • BGH, 24.02.2023 - V ZR 152/22

    Anfechtung des gefassten Abrechnungsbeschlusses hinsichtlich

    (2) Nach der Gegenauffassung gelten die oben dargelegten Grundsätze des Senats aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes fort, d.h. maßgeblich ist grundsätzlich der Nennbetrag der Abrechnung bzw. ein Teil dieses Nennbetrags (vgl. LG Frankfurt a.M., WuM 2022, 565; LG Frankfurt a.M., ZMR 2022, 398; LG Köln, ZMR 2022, 739; LG Düsseldorf, ZMR 2022, 990; Agatsy, ZMR 2022, 449, 452; Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 49 GKG Rn. 22; Drasdo, NJW-Spezial 2022, 483; Kieß, AnwZert MietR 24/2022 Anm. 1 unter B. II.).
  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2023 - 13 S 79/22

    Sind Absenkungsbeschlüsse isoliert anfechtbar?

    Hinsichtlich der Einzelwerte folgt die Kammer der nicht angegriffenen Festsetzung durch das Amtsgericht, lediglich den Streitwert für die Anfechtung der Abrechnung bemisst die Kammer mit dem Gesamtbetrag der Abrechnung von 5.428,57 Euro (Kammer ZMR 2022, 914; LG Frankfurt aM ZMR 2022, 398; LG Düsseldorf ZMR 2022, 990; LG Köln ZMR 2022, 739).
  • LG Frankfurt/Main, 02.02.2023 - 13 S 80/22

    Muss Eigentümer an Versammlung beim "Feind" teilnehmen?

    Dabei entspricht es der Rechtsprechung der Kammer, weiterhin den vollen Nennbetrag der Abrechnung oder des Wirtschaftsplans als Streitwert heranzuziehen (Kammer ZMR 2022, 914; LG Frankfurt ZMR 2022, 398; ebenso LG Köln ZMR 2022, 739).
  • AG Siegburg, 12.09.2022 - 150 C 2/22

    Auswirkung verspäteter Rügen hinsichtlich der Jahresabrechnung

    Nach erneuter rechtlicher Überprüfung schließt sich das Gericht hinsichtlich TOP 3 der Rechtsauffassung des Landgerichts Köln dahingehend an, dass der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung grundsätzlich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten zu erfolgen hat (LG Köln, Beschluss vom 13.06.2022, Az.: 29 T 44/22).

    Denn auch wenn sich der Beschluss lediglich auf die Abrechnungsspitze erstreckt, kann im Fall einer Anfechtungsklage deren Gegenstand der Streit über die ordnungsgemäße Verteilung der gesamten Kosten sein, die Prüfung des Gerichts beschränkt sich demgemäß nicht allein auf die Abrechnungsspitze, so dass diese auch nicht allein maßgebend für die Streitwertbemessung sein kann (LG Köln. Beschluss vom 13.06.2022, Az.: 29 T 44/22; so auch LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 8.8.2022 - 2-13 S 35/22, BeckRS 2022, 21597, beck-online).

  • KG, 29.03.2023 - 10 W 33/23

    Maßgeblichkeit des "Angreiferinteresses" bei Streitwert für

    g) Auch die weitere Argumentation, es gehe den Wohnungseigentümern in vielen Fällen inhaltlich um die Richtigkeit der Jahresabrechnung und vor allem um die in ihr angewandten Umlageschlüssel (so LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. August 2022 - 2-13 S 35/22, ZMR 2022, 914 = BeckRS 2022, 21597 Randnummer 9; siehe auch LG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 29 T 44/22, ZMR 202, 739 BeckRS 2022, 19600Randnummer 5), trägt nicht einmal im Ansatz.
  • AG Hamburg-St. Georg, 20.03.2023 - 980b C 2/23

    Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen: Wie bestimmt sich das Gesamtinteresse?

    Das erkennende Gericht folgt der weit überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, wonach auch nach dem In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 01.12.2020 bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen i.S.v. § 28 Abs. 2 WEG - wie sie hier der Sache nach in Rede stehen - für die Bemessung des Gesamtinteresses weiterhin auf den Nennbetrag der (gesamten) Jahresabrechnung abzustellen ist (so etwa auch LG Frankfurt/Main, Urt. v. 16.2.2023 - 2-13 S 79/22, BeckRS 2023, 2255, Rn. 52; MDR 2022, 1472 = ZMR 2022, 914; ZMR 2022, 398; LG Düsseldorf, ZWE 2023, 100, 101, Rn. 9 = ZMR 2022, 990; LG Köln, ZMR 2022, 739; dogmatisch ebenso für die bloße Teilanfechtung LG München, ZWE 2022, 362, 368 = ZMR 2022, 817; Agatsy, in: Skauradszun/Elzer/Hinz/Riecke, Die WEG-Reform 2020, 2021, § 10, Rn. 16 (S. 338)).
  • LG Koblenz, 19.12.2022 - 2 S 31/22

    Beschluss über Jahresabrechnung: Keine Vorlage aller Einzelabrechnungen nötig

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 49 GKG, der Ansicht des LG Frankfurt a.M. im Beschluss vom 08.03.2022 - 2-09 S 45/21, ZMR 2022, 398 ff., des LG Köln im Beschluss vom 13.06.2022 - 29 T 44/22, ZMR 2022, 739 f., sowie des Amtsgerichts Sinzig in seinem Beschluss in der hiesigen Sache vom 24.11.2022 für Top 2B folgend, auf 30.864,98 EUR (Einzelinteresse der Klägerin für 2 WE = 3.953,97 EUR + 161, 36 EUR = 4.115,33 EUR x 7, 5) festgesetzt, der unter dem sich nach den Ausgaben berechnenden Gesamtinteresse und unter dem Verkehrswert der beiden Wohneinheiten liegt.
  • LG Dresden, 21.11.2022 - 2 T 441/22

    Streitwert bei Totalanfechtung eines Beschlusses nach § 28 WEG

    Daher ist nach richtiger Auffassung weiterhin der gesamte Betrag aller Ausgaben zur Berechnung des Gesamtinteresses zugrunde zu legen (So auch LG Frankfurt 8.8.2022 - 2-13 S 35/22, WuM 2022, 565; LG München 118.5.2022 - 1 S 2338/22, ZWE 2022, 362, Rn. 52 f.; LG Köln 13.6.2022 - 29 T 44/22, ZMR 2022, 739).
  • AG Köln, 12.10.2022 - 202 C 6/22
    Das Gericht vermag sich weiterhin nicht der entgegenstehenden Auffassung anzuschließen (Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 8. März 2022 - 2-09 S 45/21 -, ZMR 2022, 398; Landgericht Köln, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 29 T 44/22 -, ZMR 2022, 739; a.A. Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2022 - 3 T 55/21 -, juris).
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